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Mietspiegel in der Region Reutlingen

Funktion und Anwendung des Mietspiegels

Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die Mieten, die in in der jeweiligen Gemeinde für frei finanzierte Wohnungen bezahlt werden. Der Mietspiegel trägt dazu bei, das Mietpreisgefüge im nicht preisgebundenen („freien“) Wohnungsmarkt transparent zu machen und Auseinandersetzungen über Mietpreise zu versachlichen.

Anwendung findet der Mietspiegel im Rahmen

  • einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB)
  • der Ermittlung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn (§ 556d BGB)
  • der Prüfung einer Mietüberhöhung (§ 5 Wirtschaftsstrafgesetz).


Einfacher Mietspiegel

Rechtlicher Hintergrund für die Erstellung der Mietspiegel in der Region ist § 558e BGB, wonach ein Mietspiegel eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete ist, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessensvertretungen der Vermieter und Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist. Bei sämtlichen Mietspiegeln der Region handelt es sich um einfache Mietspiegel.

Die Kerninformationen dieser Mietspiegel stammen aus dem "qualifizierten" Mietspiegel Reutlingen, also einem Mietspiegel, der auf einer eigens dafür vorgenommenen Datenerhebung stammt. Die Preiszu-/Abschläge, die für die Übertragung des Mietspiegels Reutlingen auf umliegende Gemeinden verwendet wurden, wurden aus Daten zu Wohnungsinseraten aus den Jahren 2013 bis 2020 abgeleitet.

Die Mietpreisabstände wurden unter Berücksichtigung von Wohnfläche und Baujahr der Wohnungen sowie der Veröffentlichungszeitpunkte der Inserate ermittelt und für die Mietspiegelaufstellungen verwendet.

Die einzelnen Mietspiegel wurden gemeinsam von den Interessenvertretern

  • des Deutschen Mieterbund Reutlingen-Tübingen e.V.,
  • Haus & Grund Reutlingen und Region e.V. bzw.
  • den Gemeinden mit eigenem Mietspiegel

gemäß § 558c BGB) anerkannt.

Die Auswertung der erhobenen Daten wurde von Ulrich Stein, freier Statistiker, Steinbruchstr. 24, 70186 Stuttgart durchgeführt.

Ortsübliche Vergleichsmiete

Bei der ortsüblichen Vergleichsmiete handelt es sich um die durchschnittliche Nettokaltmiete für Wohnraum im „freien“ Wohnungsmarkt in Reutlingen von vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage, einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit (§ 558 Abs. 2 BGB), wobei in die Berechnung des Mietniveaus nur Verträge eingehen, bei denen die Mietzahlung in den letzten vier Jahren vor der Mietspiegelaufstellung angepasst oder neu vereinbart wurde.

Die Nettokaltmiete ist die Zahlung, die rein für die Überlassung der Wohnung geleistet wird. Neben-, Betriebskosten, Stellpatz- oder Küchenmieten oder Zuschläge für die Möblierung sind nicht Teil der Nettokaltmiete. Sind solche Kosten und Zuschläge in der Mietzahlung enthalten, muss zur Anwendung des Mietspiegels die Nettokaltmiete für die Wohnung ermittelt werden.

Geltungsbereich

Die Mietspiegel können nur auf Wohnungen im „freien“ (nicht preisgebundenen) Mietwohnungsmarkt, die bis zum 31.12.2019 gebaut wurden, angewandt werden.

Er gilt nicht für:

  • Dienst- und Werkswohnungen
  • Wohnungen in Heimen/Internaten
  • Ferienwohnungen/zum vorübergehenden Gebrauch überlassene Wohnungen
  • Öffentlich geförderte Wohnungen in der Bindungsfrist.


Aufgrund ihrer Seltenheit auf dem Mietmarkt wird die ortsübliche Vergleichsmiete für Wohnungen mit Wohnflächen unter 27 oder 160 m2 und mehr nicht ausgewiesen. Für diese Wohnungen enthält der Mietspiegel keine Angaben zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Bei (unter-)vermieteten Zimmern oder Wohnräumen ohne baulich getrennten und abschließbaren Zugang handelt es sich um keine „Wohnungen“ im Sinne des Mietspiegels. Für diese Vertragsverhältnisse ist der Mietspiegel nicht anwendbar.

Mietspiegel in der Region

Seit 1972 gibt es seitens der Stadt Reutlingen im Zusammenwirken mit Haus & Grund Reutlingen und Region e.V. und dem Deutschen Mieterbund Reutlingen-Tübingen e.V. einen qualifizierten Mietspiegel für die Stadt Reutlingen.

Auf Initiative der beiden Interessensvertretungen Haus & Grund Reutlingen und Region und Deutscher Mieterbund Reutlingen-Tübingen wurde die Implementierung von Mietspiegel für die Kommunen im Landkreis bzw. in der Region Reutlingen ermöglicht.

Folgende Kommunen haben in Zusammenarbeit mit den beiden Interessensvertretungen ihren eigenen individualisierten Mietspiegel mit eigenem Online-Portal erstellt und veröffentlicht. Dies sind die Städte/Gemeinden:


Für nachfolgende Kommunen gibt es von den Interessensvertretungen Haus & Grund Reutlingen und Region und Deutscher Mieterbund Reutlingen-Tübingen gem. § 558c BGB erstellte Mietspiegel:


Weitere qualifizierte Mietspigel in der Region unter Mitwirkung von Haus & Grund gibt es in:

Begriffserläuterungen - Weiterführende Hinweise

Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Kappungsgrenze

Nettokaltmieten

Betriebskosten

Mietpreisbremse

Staffelmietverträge

Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg

Durch die Neuverkündung der „Verordnung der Landesregierung zur Bestimmung der Gebiete mit Begrenzung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn vom (Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg – MietBgVO BW)“ sind zwischenzeitlich u.a. Gemeinden in den Geltungsbereich der Mietpreisbremse einbezogen. Damit müssen sich Vermieter auf wichtige neue Regeln einstellen. Grundlage sind die §§ 556d – 556g BGB. Dort hat der Bundesgesetzgeber die Voraussetzungen der Mietpreisbremse geregelt. Die Landesregierungen werden in §556d Abs. 2 BGB ermächtigt, in Gebieten die Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt zu bestimmen. Dies wurde in Baden-Württemberg durch ein Gutachten im Auftrag der L-Bank durch die Firma F+B Forschung und Beratung, Hamburg umgesetzt. Danach wird der Wohnungsmarkt in insgesamt 89 Gemeinden in Baden-Württemberg als angespannt bewertet.

Ob das Gutachten und die Landesverordnung tatsächlich eine tragfähige Grundlage für die Mietpreisbremse in unserem Land darstellen, werden zu gegebener Zeit die Gerichte zu entscheiden haben. Immerhin wurde die letzte Verordnung vom Landgericht Stuttgart gekippt. Aber bis dahin müssen sich Vermieter an die gesetzlichen Vorgaben halten. Denn wenn sie es nicht tun, drohen zukünftig nicht unerhebliche Rückforderungsansprüche der Mieter, wenn eine Miete unter Verstoß gegen die Mietpreisbremse vereinbart werden.

Diese Verordnung tritt am 1. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.

Betroffene Kommunen in Baden-Württemberg

  • Backnang
  • Bad Bellingen
  • Bad Krozingen
  • Badenweiler
  • Balgheim
  • Bietigheim-Bissingen
  • Bodelshausen
  • Breisach am Rhein
  • Bretten
  • Bubsheim
  • Büsingen am Hochrhein
  • Denkendorf
  • Denzlingen
  • Dettingen an der Erms
  • Ditzingen
  • Eichstetten am Kaiserstuhl
  • Eigeltingen
  • Eislingen/Fils
  • Emmendingen
  • Eningen unter Achalm
  • Esslingen am Neckar
  • Ettlingen
  • Fellbach
  • Filderstadt
  • Fischingen
  • Freiburg im Breisgau
  • Friedrichshafen
  • Grenzach-Wyhlen
  • Güglingen
  • Gundelfingen
  • Hartheim am Rhein
  • Heidelberg
  • Heilbronn
  • Heimsheim
  • Kandern
  • Kappel-Grafenhausen
  • Karlsruhe
  • Kehl
  • Kernen im Remstal
  • Kirchheim unter Teck
  • Kirchzarten
  • Konstanz
  • Kornwestheim
  • Lahr/Schwarzwald
  • Lauchringen
  • Leinfelden-Echterdingen
  • Leonberg
  • Lörrach
  • Ludwigsburg
  • Mannheim
  • March
  • Meißenheim
  • Merzhausen
  • Möglingen
  • Müllheim
  • Neckarsulm
  • Neuenburg am Rhein
  • Neuried
  • Nürtingen
  • Offenburg
  • Pliezhausen
  • Radolfzell am Bodensee
  • Reichenau
  • Remseck am Neckar
  • Reutlingen
  • Rheinfelden/Baden
  • Riegel am Kaiserstuhl
  • Rümmingen
  • Schallbach
  • Schallstadt
  • Sindelfingen
  • Singen/Hohentwiel
  • St. Blasien
  • Staufen im Breisgau
  • Stuttgart
  • Tübingen
  • Überlingen
  • Ulm
  • Umkirch
  • Waiblingen
  • Waldkirch
  • Wannweil
  • Weil am Rhein
  • Weingarten
  • Weinheim
  • Weinstadt
  • Wendlingen am Neckar
  • Wernau/Neckar
  • Winnenden